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Demografische Auswirkungen auf das Bestattungswesen

Rückblick und Ausblick auf die Jahre 2007 - 2050

Die Entwicklung der Bevölkerungszahl und –struktur bestimmen maßgeblich die gesamt-gesellschaftlichen Lebensbedingungen. Das Sozialversicherungssystem, die öffentlichen Finanzen, der Arbeitsmarkt, die Städte- und Raumplanung sowie zahlreiche andere Bereiche korrelieren unmittelbar mit der demografischen Entwicklung. Für das Bestattungswesen ist der Verlauf der Sterbefallzahlen von elementarer Bedeutung. Mit der demografischen Entwicklung gehen gleichzeitig Änderungen der sozioökonomischen Verhältnisse einher, die ebenfalls nachhaltig das Bestattungswesen beeinflussen können.

Vor diesem Hintergrund hat die Gütegemeinschaft Flamarium eine Studie zur künftigen Entwicklung der für die Bestattungsbranche relevanten Daten für den Zeitraum 2007 bis 2050 erstellt. Auf Grundlage der demografischen Vorausberechnungen werden Thesen zu künftigen Entwicklungen im Bestattungswesen aufgestellt.
    
Auszüge der Studie wurden vorab in der Februarausgabe 2007 der Friedhofskultur (www.friedhofskultur.de) veröffentlicht.
Hier können Sie die vollständige Fassung der Studie herunterladen.

Leichentourismus

Leichentourismus ist die abwertende Bezeichnung für die Überführung von Verstorbenen zu mehr oder weniger weit entfernt gelegenen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Feuerbestattungseinrichtungen. Kritisiert wird sowohl der Transport über weite Entfernungen als auch die Praxis der gleichzeitigen Überführung von mehreren Verstorbenen. Von Kritikerseite wird geltend gemacht, dass derartige Überführungspraktiken mit den Grundsätzen eines pietätvollen Umgangs mit Verstorbenen nicht zu vereinen sind und zudem dem sittlichen Empfinden weiter Bevölkerungskreise widersprechen. Bei einer sachlichen Erörterung der Thematik „Leichentourismus“ sind folgende Aspekte von Bedeutung:

(1) Hinsichtlich des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit können keine belastbaren Aussagen getroffen werden, da systematische Untersuchungen über die Einstellung der Bevölkerung fehlen. Im Rahmen vereinfachter Bewertungen wird häufig die Vermutung angestellt, dass die Wertvorstellungen im Bestattungswesen wesentlich von den Traditionen geprägt werden. Das Sittlichkeitsempfinden ist demnach tief mit den traditionellen Handlungsweisen verwurzelt, so dass wesentliche Abweichungen vom Brauchtum mehrheitlich von der Allgemeinheit abgelehnt werden.
Geschichtlich betrachtet sind jedoch Transporte/Überführungen über weite Entfernungen so alt wie das Feuerbestattungswesen (d.h. die Einäscherung in technischen Anlagen) selbst. Von Beginn an wurden Feuerbestattungseinrichtungen zentral für einen größeren Einzugsbereich konzipiert. Das Erfordernis von Überführungen über mehr oder weniger große Strecken ist insofern systemimmanent für diese Bestattungsart. Bestrebungen zur Optimierung der notwendigen Transporte sind ebenso fester Bestandteil der Geschichte des Feuerbestattungswesens, die 1879 in Gotha ihren Anfang nahm. In Berlin wurde bereits 1913 eine gesonderte Eisenbahn in Betrieb genommen, die für die Durchführung von Sammeltransporten von Verstorbenen auf der Strecke Wannsee bis Stahnsdorf genutzt wurde. Auch für den Verkehrsträger Straße bot die Fa. Magirus vor 1924 ein Bestattungsfahrzeug für die Aufnahme von 5 Särgen an. Demnach sind selbst Sammeltransporte fest in der Tradition des Feuerbestattungswesens verankert.
Das Hauptargument einer fehlenden Tradition der Überführung von Verstorbenen über weite Entfernungen und ggf. in Sammeltransporten ist insofern nicht zutreffend. Folglich entfällt das entscheidende Argument, welches gemeinhin gegenüber Überführungen in Sammeltransporten hervorgebracht werden kann.

(2) Die Art und den Ort der Bestattung frei zu wählen, zählt zu den elementaren Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts. Da im Zuge einer zunehmenden Globalisierung tendenziell mehr Menschen fernab ihrer Heimatregionen bzw. sonstigen Orten besonderer Verbundenheit sterben, steigt die Notwendigkeit für Überführungen/Transporte kontinuierlich an. Die Überführung von Verstorbenen türkischer Nationalität aus Deutschland in ihre Heimatregionen wird beispielsweise in einem großen Umfang praktiziert und ist zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Gebrochene Transporte mit mehreren Verkehrsträgern sowie Sammeltransporte sind hierbei gängige Praxis. Mit Verweis auf das Persönlichkeitsrecht ist eine Diffamierung von Überführungen mit dem Begriff „Leichentourismus“ nicht vertretbar.

(3) Als Grund für die Ablehnung von Transporten über weite Strecken wird vielfach eine Verletzung des Gebots einer ortsnahen Bestattung angeführt. Das Prinzip der ortsnahen Bestattung, welches sinngemäß in fast allen Bestattungsgesetzen der Länder enthalten ist, basiert freilich allein auf ökonomischen sowie ökologischen (Vermeidung von Emissionen durch unnötige Fahrzeugtransporte) Aspekten und nicht etwa auf Pietätsgesichtspunkten. Legt man jedoch ökologische und ökonomische Kriterien für Transporte zugrunde, so sind die beanstandeten Sammeltransporte individuellen Einzelfahrten vorzuziehen. Die Durchführung von individuellen Einzelfahrten mit normalen Bestattungslimousinen wird in einer gemeinsamen Veröffentlichung (Kiste Kutsche Karavan - Auf dem Weg zur letzten Ruhe, 1999, ISBN 3-924447-17-9) der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal und des Museums für Sepulkralkultur gar als ökonomisch und ökologisch unsinnig bezeichnet. Insofern decken sich die mitunter als „Leichentourismus“ kritisierten Sammeltransporte mit den verfolgten Zielstellungen einer ortsnahen Bestattung.

(4) Ungeachtet der besonderen Zweckbestimmung werden Feuerbestattungseinrichtungen als gewerbliche Unternehmungen eingestuft, die somit uneingeschränkt dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Bestimmte Gebietaufteilungen oder gar ein Anschlusszwang an eine bestimmte Einrichtung widersprechen den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts (hier: Gebietsmonopole) und dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen gestatten dem Verbraucher vielmehr die freie Wahl der Bestattungseinrichtung. Von derartigen Bedingungen profitieren sowohl die Verbraucher als auch das gesamte Bestattungswesen. Da das Leistungsprinzip und nicht das Näheprinzip zur Maxime erhoben wird, entscheiden Kriterien wie Qualität, Serviceangebot und Kosten über die Inanspruchnahme einer Bestattungseinrichtung. Längere Transportstrecken stellen in diesem Zusammenhang eine ganz natürliche Folgeerscheinung der skizzierten Rahmenbedingungen dar, da nicht zwingend die nächstgelegene Einrichtung genutzt wird.

(5) Gegen die Option von Sammeltransporten wird bisweilen das Argument vorgebracht, dass auf Grund einer unzureichenden Trennung von Abläufen im Sinne eines „Massentransports“ bzw. „Massenabfertigung“ dem notwendigen Respekt des Individuums nicht angemessen Rechnung getragen werde. Das Individualitätsargument gegen gemeinsame Transporte ist jedoch auf Grund der fehlenden Konsequenz nicht stichhaltig, wenn man sich die sonstigen herkömmlichen Abläufe der Bestattung vergegenwärtigt. So werden mehrere Särge bis zur Durchführung der Feier/Einäscherung gemeinsam in einem klimatisierten Raum aufbewahrt. Dem Individualitätsprinzip folgend müsste hier eine Sargaufbewahrung in gesonderten Kammern/Zellen erfolgen. Auch im Friedhofsbereich wird beim Anlegen von benachbarten Reihengräbern dieses Prinzip nur unzureichend umgesetzt. Letztlich herrscht die Meinung vor, dass durch die Unterbringung in Särgen, Einzeleinäscherung und –beisetzung sowie gesonderten Grabstätten dem Individualitätsgrundsatz hinreichend entsprochen wird. Diese Voraussetzungen werden jedoch auch bei Sammeltransporten erfüllt.

Fazit
Die unter Verwendung der Bezeichnung „Leichentourismus“ kritisierten (Sammel-) Transporte von Verstorbenen über mehr oder weniger weite Strecken können aus sachlicher Sicht nicht überzeugen. Selbstverständlich ist der Wunsch des Einzelnen uneingeschränkt zu respektieren, falls eine derartige Verfahrensweise abgelehnt wird. Beim Diskurs dieser Thematik drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass es weniger um die Befindlichkeiten der Betroffenen oder gar um den Schutz der Allgemeinheit geht, sondern vordergründig ganz andere Motive Auslöser entsprechender Kritiken sind. Das Schlagwort „Leichentourismus“ wird daher häufig als Vorwand für protektionistische Maßnahmen genommen, um auf bestimmte Entwicklungen Einfluss zu nehmen.

Quo vadis Krematorien

Hintergrund dieser Fragestellung ist die Anfechtungsklage einer bayerischen Gemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage in einem Gewerbegebiet. Während des Baugenehmigungs-verfahrens hatte die Gemeinde ihr gemeindliches Einverständnis zum Bauvorhaben verweigert, da ihr der betreffende Standort aus Gründen der Pietät als nicht geeignet erschien.

Die zuständige 06.Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Regensburg hat am 20.01.2004 entschieden, dass die erhobene Anfechtungsklage zulässig ist und die erteilte Baugenehmigung auf Grund des Verstoßes gegen Art.5 Bestattungsgesetz (BestG) rechtswidrig ist. Die erteilte Baugenehmigung ist demnach aufzuheben.

Auszug (bayerisches) Bestattungsgesetz BestG
Art. 5 Allgemeine Anforderungen
Mit Leichen und Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Das gilt insbesondere für die Bestattung, die Leichenschau, die Bergung, Verwahrung, Einsargung, Aufbahrung, Beförderung und die Entfernung aus einer Grabstätte (Ausgrabung).

In der Entscheidungsbegründung wird dargelegt, dass Krematorien in Gewerbegebieten insbesondere in ländlich und wertkonservativ geprägten Gebieten (Bayerns) das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt. Gegen das Urteil wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der BayVGH in seinem Urteil vom 30. Juni 2005 die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Erklärung zum Umgang mit Totenaschen

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