Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30.06.2015 (Az.: 5 StR 71/15) einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Zahngoldentnahme in Krematorien gezogen. Das Gericht hat dabei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die ungenehmigte Entnahme von Zahngold auf jeden Fall strafbar ist – dies gilt sogar dann, wenn der Krematoriumsbetreiber mit dem Erlös wohltätige Zwecke verfolgen möchte.
Damit bestätigt der Bundesgerichtshof vollumfänglich die Sichtweise, die in den Einrichtungen der Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG seit Jahren gelebte Praxis ist. Schon frühzeitig haben wir unsere Betriebsabläufe so ausgerichtet, dass mit jedem Verstorbenen pietätvoll umgegangen wird. Eine Zahngoldentnahme kam in diesem Zusammenhang schon vor dem Hintergrund unserer Unternehmensphilosophie, aber auch mit Blick auf die jetzt nochmals deutlich hervorgehobenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu keinem Zeitpunkt in Betracht. Wir freuen uns, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung nunmehr bundesweit einen pietätvollen und rechtlich einwandfreien Umgang mit dem Verstorbenen einfordert.
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